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1. Eine in Berlin gelegene Mietwohnung, bei der es sich um nach 1949 wiederhergestellten Wohnraum i.S. des § 16 Abs. 2 des II. WoBauG handelt, für den keine Mietpreisbindung für Altbauwohnungen galt, unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14.7.1987 (BGBl. I 1625) [GVW], sondern es sind allein die Vorschriften des MHG anzuwenden. 2. Ob eine teilweise zerstörte Wohnung, die wieder aufgebaut worden ist, preisfrei oder preisgebunden ist, kann nur einheitlich entschieden werden; überwiegt der preisgebundene, also erhalten gebliebene Altbauteil, unterliegt die ganze Wohnung den Übergangsvorschriften des GVW. 3. Eine Wohnung ist dann erhalten geblieben, wenn die Räume zur dauernden Führung eines Haushalts geeignet sind; die objektive Eignung der Räume zum dauernden Bewohnen verlangt als Mindestausstattung einen Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeit, Wasserzapfstelle, Spülbecken und Anschlußmöglichkeit für Gas- oder Elektroherd sowie Toilette und Bad. 4. Ein Mieterhöhungsverlangen genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 MHG, wenn hinsichtlich der Vergleichswohnungen die Namen der Wohnungsinhaber, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis der Vergleichswohnungen angegeben sind, es sei denn, die Wohnung weist evidente Besonderheiten auf, so daß der Mieter die Vergleichbarkeit der vom Vermieter benannten Objekte ohne weiteres in Zweifel ziehen kann; die Komfortmerkmale der einzelnen Wohnungen brauchen nicht angegeben zu werden. 5. Sind die Bewertungskriterien des Sachverständigen hinsichtlich der Bewertung der Lage der Wohnräume nur nach den direkten Himmelsrichtungen ausgerichtet, ist es sachgerecht, die Bewertung der Mietwohnung, die sich in einer Nord-Ost bzw. Süd-Ost - Richtung befindet, so daß eine direkte Zuordnung nach dem Katalog nicht möglich ist, durch Interpolation der Werte vorzunehmen. 6. Der Unterschied im Baualter der Vergleichswohnungen ist nicht so

LG Berlin (64 S 327/90) | Datum: 18.10.1991

ZMR 1992, 62 [...]

1. Ist im Mietvertragsexemplar des Vermieters der Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses eingetragen, schließt die Existenz des vom Mieter behaltenen Exemplars ohne die handschriftliche Einfügung des Beendigungszeitpunktes den vom Vermieter behaupteten Abschluß eines befristeten Mietvertrages nicht aus. 2. Für den Ablauf der Frist von 2 Monaten, innerhalb der der Mieter die Fortsetzung des befristeten Wohnraummietverhältnisses auf bestimmte Zeit verlangen kann (§ 564c Abs. 1 Satz 1 BGB), kommt es nicht darauf an, ob das in den Händen des Mieters befindliche Mietvertragsexemplar die Befristung ausweist; eine Pflicht des Mieters zum Hinweis auf die Ausschlußfrist besteht nicht. 3. Im Räumungsprozeß muß das Fortsetzungsverlangen des Mieters prozessual geltend gemacht werden, was auch noch durch die Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz erfolgen kann. 4. Die Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine ordentliche fristgemäße Kündigung ist zulässig, wenn die fristlose Kündigung den inneren und äußeren Erfordernissen einer ordentlichen Kündigung entspricht und erkennbar den Willen des Kündigenden zum Ausdruck bringt, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden. 5. Der Vermieter ist zu einer fristgemäßen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter gegen ihn im Falle inhaltlicher Abweichungen der beiden im Besitz der Parteien befindlichen Mietvertragsexemplare Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung erstattet, ohne zuvor den Versuch einer Klärung der Divergenzen zu unternehmen.

LG Berlin (64 S 453/90) | Datum: 23.04.1991

ZMR 1992/X/6 [...]

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